STATUTEN


STATUTEN

des Vereins

Bürgerinitiative St. Marienkirchen (BiS)

beschlossen in der Gründungsversammlung

am 10. 01. 2022

in St. Marienkirchen bei Schärding.


 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative St. Marienkirchen“ und die Kurzbezeichnung „BiS“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 4774 St. Marienkirchen bei Schärding.

(3) Der Verein entfaltet seine Tätigkeit überwiegend in der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins liegt darin, durch seine Tätigkeit und sein Wirken, die Interessen und Forderungen der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde St. Marienkirchen, völlig losgelöst und unabhängig von Bundes- und Landesparteien, in den Beschlussgremien der Gemeinde bestmöglich zu vertreten. Das Wohl der St. Marienkirchner Bevölkerung steht im Vordergrund des Handelns des Vereins.

(2) Die Mitglieder des Vereins bekennen sich selbstverständlich zur österreichischen Bundesverfassung und insbesondere zu den Prinzipien der sozialen Gerechtigkeit und zum umfassenden Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

(3) Der Verein will insbesondere alle St. Marienkirchnerinnen und St. Marienkirchner ansprechen, die sich sozial, ökologisch und kulturell engagieren und mit dem Verein neue Wege gehen wollen.

(4) Aufgabe des Vereins ist die bestmögliche Vertretung der Bürgerinnen und Bürger im Gemeinderat und den jeweiligen Ausschüssen und Gremien.

(5) Durch den Austausch von Meinungen, Wissen und Ideen sorgen die Mitglieder dafür, dass in Zukunft noch mehr Menschen angesprochen werden und der Verein sich auf Gemeindeebene erfolgreich im Wettbewerb mit den etablierten Parteien behaupten kann.

(6) Wir stehen für den freien und unvoreingenommenen Dialog mit allen in der Gemeinde vertretenen Parteien, Vereinen und anderen Institutionen.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden, wenn sie unbescholten sind, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennen und bereit sind, die in den Statuten festgelegten Pflichten zu erfüllen.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

(3) Der Eintritt ist schriftlich zu erklären.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(5) Der Eintritt wird mit der schriftlichen Annahmeerklärung durch den Vorstand wirksam.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch einen Ausschluss.

(2) Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Ein bereits bezahlter Mitgliedsbeitrag wird beim Austritt nicht refundiert.

(3) Die Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist beendet ebenfalls die Mitgliedschaft.

(4) Der Ausschluss aus dem Verein ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied die Grundwerte des Vereins gemäß § 2 der Statuten verletzt oder andere Pflichten der Mitgliedschaft nicht erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(2) Der Einsatz und die Leistungen im bzw. am Verein sind als Ehrenamt zu verstehen.

(3) Von den Entschädigungen für den Fraktionsobmann im Gemeinderat sowie von den Sitzungsgeldern für die Gemeinderatssitzungen und die Unter-/Ausschüsse ist ein Anteil, dessen Höhe vom Vorstand zu beschließen ist, an den Verein zumindest einmal jährlich abzutreten.

(4) Der Verein finanziert sich durch die Mitgliedsbeiträge, abzutretende Entschädigungen gemäß Absatz (3), Förderbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen und durch Spenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

(3) Die Rechnungsprüfung


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Positionen/Funktionen:

1. Obmann

2. Obmann-Stellvertreter

3. Kassier

4. Kassier-Stellvertreter

5. Schriftführer

6. Schriftführer-Stellvertreter

7. Beirat

(2) Der Verein wird nach außen vom Obmann alleine vertreten. Im Fall einer Verhinderung des Obmanns wird der Verein von seinem Stellvertreter vertreten. Im Fall der Verhinderung des Obmanns und seines Vertreters wird der Verein von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretung des Vereins im Gemeinderat regelt die Gemeindeordnung und wird vom Fraktionsobmann wahrgenommen.

(3) Die Aufgabe des Kassiers liegt in der Führung der Finanzgebarung des Vereins. Der Obmann kann dem Kassier alleinige oder gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis und/oder Bankvollmacht erteilen.

(4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, es sei denn, er tritt vorzeitig zurück. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins, die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (Gemeinderatswahl) und die Aufsicht über die gesamte Vereinstätigkeit. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus oder ist an der Ausübung seines Amts dauerhaft gehindert, so wählen die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied.


§ 8 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.

(2) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte von Kassier und Schriftführer.

b) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der jeweiligen Periode.

c) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die eventuelle Auflösung des Vereins.

e) Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.

f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten.

g) Beschlussfassung über ein eventuelles Vereinsprogramm.

h) Genehmigung des Rechnungsabschlusses.


§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt und angehalten, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben, sich über Vereinsaktivitäten zu informieren (Internetportal) und an der Willensbildung und politischen Tätigkeit des Vereins mitzuwirken und dabei alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt werden könnte.

(2) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Abgaben zu leisten.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Satzung zu verlangen.

(4) Für Zwecke der Einberufung von Sitzungen und Mitgliederversammlungen sind dem Vorstand Änderungen der Erreichbarkeit (Adresse, Telefon, E-Mail, …) zeitnah bekanntzugeben.

 

§ 10 Form der Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, bei Gefahr im Verzug binnen drei Tagen, einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und die Tagesordnung bezeichnen.

(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

(4) Die Einladung kann auch per Email oder anderen geeigneten elektronischen Medien (z.B. WhatsApp, …) erfolgen. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, die Einladung zusätzlich über das Internetportal des Vereins auszusprechen.


§ 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, ist mit dem Beginn der Tagesordnung eine halbe Stunde abzuwarten. Nach Ablauf dieser Frist ist die Versammlung jedenfalls beschlussfähig.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen. 

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufenen Versammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

(4) Die Einladung zu der Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung (Absatz 5) zu enthalten.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit der einfachen Mehrheit beschlussfähig.


§ 12 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt über Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als ungültig abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.


§ 13 Beurkundung der Versammlung und der Beschlüsse

(1) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist binnen vier Wochen vom Vorsitzenden (Obmann od. Stellvertreter) der Versammlung und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 


§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung werden jeweils zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung der Rechnungsabschlüsse. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(2) Mitglieder des Vorstandes können nicht zu Rechnungsprüfern gewählt werden.


§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen auf jeden Fall einer in der Auflösungsversammlung zu beschließenden gemeinnützigen Vereinigung zu.


§ 16 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Sämtliche in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen natürlicher Personen und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen.


St. Marienkirchen, 10. Jänner 2022




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